(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
- 2.
- eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
- 3.
- das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
- 1.
- die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
- 2.
- eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/2898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2018