(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.
(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.
(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei Annäherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden.
(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/17436 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16870 - Sicherheit in Zügen und an BahnhöfenBundestag Drucksachen · 28. Februar 2020
- 2. 19/18289 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17330 - Personen im GleisBundestag Drucksachen · 20. März 2020
- 3. 20/9478 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9115 - Schutz der BahninfrastrukturBundestag Drucksachen · 27. November 2023