(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und
- 1.
- dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder
- 2.
- dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entsprechend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.
Fachbeiträge • 1
- 1. EU-Kommission genehmigt Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste - energieintensive Unternehmen sollten jetzt handelnEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/118 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/18 - Auswirkungen des "Green Deal" und der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf die deutsche LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 24. November 2021
- 2. 20/14488 - Unterrichtung: Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz und Bericht der Bundesregierung mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen BrennstoffemissionshandelBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 3. 20/8566 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2023 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 28. September 2023
- 4. 20/13100 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2024 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2024
- 5. 21/2210 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2025