(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
- 1.
- aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
- 2.
- aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
- 3.
- aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- 4.
- aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- 5.
- aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
- 6.
- aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder
- 7.
- aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 49 Satz 2 +++)
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