(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
- 1.
- die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
- b)
- die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
- c)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- d)
- die Konten nach § 47 führen,
- 2.
- die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
- b)
- die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
- c)
- etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
- d)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- e)
- die Konten nach § 48 führen und
- 3.
- die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
- a)
- zu dem Nachweis der Netzentnahme,
- b)
- zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,
- c)
- zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und
- d)
- zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,
- 2.
- im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Fachbeiträge • 18
- 1. Neues zum EEG (Teil 7): Festlegungsentwürfe der BNetzA zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)Eingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 24. September 2025
- 2. KopplungsEingeschränkter Zugriffwww.amprion.net · 26. Februar 2016
- 3. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Mai 2022
- 4. Erneuerbare Energien ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Mai 2022
- 5. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 18. Mai 2021
- 6. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 25. November 2022
- 7. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 11. Mai 2021
- 8. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 14. Mai 2021
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 20/2656 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1630, 20/1979, 20/2137 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2345 - Beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien - Potenziale nutzen, Bürokratie abbauen, Anreize schaffenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 2. 20/13047 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. September 2024
- 3. 20/14235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären ErzeugungsüberschüssenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 4. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 5. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 6. 20/14522 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14159 - Deutliche EEG-KostensteigerungenBundestag Drucksachen · 6. Januar 2025
- 7. 21/1866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 8. 21/2753 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2086 - Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten - Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenkenBundestag Drucksachen · 12. November 2025