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18. August 2010
18. August 2010
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11. Februar 2017
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5. Januar 2018
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11. Juni 2019
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12. Januar 2023
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23. Januar 2026
23. Januar 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
- a)
- § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder
- b)
- § 63 Absatz 1 Satz 2,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder
- b)
- § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt,
- 5.
- entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,
- 6.
- einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
- 7a.
- einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3,
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
- 8a.
- einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
- 9.
- ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet,
- 10.
- ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 11.
- entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 13.
- entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt,
- 14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 15.
- ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut,
- 16.
- entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,
- 16a.
- einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
- 17.
- entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 18.
- entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet,
- 19.
- entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
- 20.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
- 21.
- entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige HandlungEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 13. Oktober 2023
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 18/4713 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-TechnologieBundestag Drucksachen · 23. April 2015
- 2. 18/5865 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des AtomgesetzesBundestag Drucksachen · 26. August 2015
- 3. 18/6234 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5865 - Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des AtomgesetzesBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2015
- 4. 19/4463 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-EngineeringsBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 5. 18/12404 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10879 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)Bundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 6. 18/10879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)Bundestag Drucksachen · 18. Januar 2017
- 7. 20/3878 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des WasserhaushaltsgesetzesBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 8. 21/4786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 18. März 2026