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1. Juni 2016
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23. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
Fachbeiträge • 12
- 1. BVerwG 7 C 3.05, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 40.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 A 37.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 A 35.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 38.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 36.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 B 14.11, Beschluss vom 18. Juli 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 A 39.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de