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14. Oktober 2011
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23. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
- 1.
- Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
- 2.
- vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
- 3.
- bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 9 A 8.20, Urteil vom 24. Februar 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de