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Version
14. Oktober 2011
14. Oktober 2011
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23. Januar 2026
23. Januar 2026
(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
- 1.
- Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
- 2.
- vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
- 3.
- bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 9 A 8.20, Urteil vom 24. Februar 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/7914 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus - Drucksache 19/7375 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2019
- 2. 19/22698 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22006 - Zur Kohärenz des Fortschreibungsprozesses der marinen Raumordnung mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und anderer UmweltzieleBundestag Drucksachen · 18. September 2020
- 3. 21/5463 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5004 - Schadstoffbelastungen in Wasser und Umwelt - Risiken, Folgen und HandlungsmöglichkeitenBundestag Drucksachen · 20. April 2026