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13. Oktober 2025
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:
- 1.
- die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
- 2.
- bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
- a)
- der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
- b)
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
- c)
- das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
- d)
- die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
- 3.
- bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
- a)
- der Schiffsname,
- b)
- der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
- c)
- der Bauort und das Baujahr,
- d)
- der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- e)
- der Name des Eigentümers,
- f)
- die Rumpflänge des Schiffes und
- g)
- die Nummer des Flaggenzertifikats;
- 4.
- bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
- a)
- der Name des Eigentümers,
- b)
- das Unterscheidungssignal,
- c)
- die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- d)
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- e)
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
- 5.
- in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
- 6.
- in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
- 7.
- alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.