Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- a)
- als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
- b)
- als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Fachbeiträge • 3
- 1. Update: „Testangebotspflicht“ für Unternehmen (Stand: 14. April 2021)Eingeschränkter ZugriffMehrere Autoren · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog
- 2. Überblick über den SARS-CoV-2-ArbeitsschutzstandardEingeschränkter ZugriffMehrere Autoren · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog
- 3. Arbeitszeiterfassung ist Pflicht! Ab sofort! Für (fast) alle!Eingeschränkter ZugriffMehrere Autoren · https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog