Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
- 2.
- unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Fußnote
(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Schadenersatz - 520.000 € in Heizkessel verbrannt - HaushüterhaftungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Mai 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12493 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-HandwerksgesetzesBundestag Drucksachen · 24. Mai 2017
- 2. 20/7619 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6875 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/6705 - Für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung ohne soziale Kälte c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Karsten Hilse, Steffen Kotré, Carolin Bachmann, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/7357 - Diversifizierung von Gebäudeheizungsarten erhalten - Durch vielfältige Heizsysteme die Widerstandsfähigkeit der Wärmeerzeugung in Deutschland bewahrenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 3. 20/6875 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023