(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
- 1.
- Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 2.
- Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 3.
- Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
- 4.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 5.
- Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 6.
- Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 7.
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,
- 8.
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
- 9.
- Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und
- 10.
- Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.
(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/7810 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7322 - Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes ProstituierterBundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 2. 19/14969 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14476 - Evaluierung des Prostitutionsgesetzes, des Prostitutionsschutzgesetzes und des effektiven Schutzes ProstituierterBundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 3. 21/700 - Unterrichtung: Abschlussbericht der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen PersonenBundestag Drucksachen · 26. Juni 2025