(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Fachbeiträge • 8
- 1. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. Selected DecisionsEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/14666 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13317 - Bearbeitungsdauer von Rentenanträgen bei der Deutschen RentenversicherungBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 2. 19/21320 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2019/2020Bundestag Drucksachen · 2. Juli 2020
- 3. 20/1483 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. April 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. April 2022
- 4. 20/2858 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Juli 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. Juli 2022
- 5. 20/4706 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3900 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 6. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022