Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn sie
- 1.
- deutschsprachigen Unterricht anbietet und deutschsprachig geprägte Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 vermittelt,
- 2.
- in jedem der letzten drei Jahre vor Antragstellung Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat und von diesen Abschlüssen pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 Abschlüsse aus ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 stammen,
- 3.
- den demokratischen Werten Deutschlands Rechnung trägt, indem sie den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrkräften eine angemessene Beteiligung am Schulleben sichert,
- 4.
- die Mittel selbst aufbringt, die neben der Förderung für den nachhaltigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule notwendig sind,
- 5.
- einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung, gewährleistet und
- 6.
- durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Behörde des Sitzlandes oder der Bundesrepublik Deutschland oder eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers nachweist, dass sie entweder keine Gewinne erzielt oder die erzielten Gewinne ausschließlich für den Betrieb, den Ausbau oder die Entwicklung der Schule oder als Rücklagen oder Rückstellungen für diese Zwecke eingesetzt werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/13983 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13626 - Förderung von Schulen im europäischen und nichteuropäischen AuslandBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 2. 19/19887 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Juni 2020
- 3. 19/16791 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16421 - Auslandsschulen als Instrument des internationalen AustauschsBundestag Drucksachen · 27. Januar 2020
- 4. 20/13868 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. November 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. November 2024