Version
5. November 2024
5. November 2024
>
Version
6. Mai 2026
6. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- 2.
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
- 3.
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.