(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,
- 1a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 1b.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 1c.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
- a)
- Nummer 1a oder
- b)
- Nummer 1 oder Nummer 1b
- 5.
- einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
- Nummer 2 oder
- b)
- Nummer 3
- 6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a)
- Nummer 1a oder
- b)
- Nummer 1 oder Nummer 1b
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
- Nummer 2 oder
- b)
- Nummer 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder
- 2.
- neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,
(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11703 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11292 - Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGV-DurchführungsgesetzesBundestag Drucksachen · 27. März 2017
- 2. 19/29885 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27216 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen 2010) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27215 - Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des HandelsgesetzbuchsBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021