(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
- 2.
- Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
- 3.
- Wohnanschrift,
- 4.
- Lage der Wohnung im Gebäude,
- 5.
- Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
- 6.
- Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
- 7.
- Baualtersgruppe des Gebäudes.
(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:
- 1.
- Name der Gemeinschaftsunterkunft,
- 2.
- Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3.
- Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 4.
- Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
- 5.
- Kontaktdaten der Ansprechperson,
- 6.
- Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
- 7.
- Anschrift des Gebäudes,
- 8.
- Baualtersgruppe des Gebäudes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/28168 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/27425 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. April 2021
- 2. 19/27425 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 3. 21/3055 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RegisterzensuserprobungsgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025