(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Fachbeiträge • 20
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- 4. BGH, Beschluss v. 19. Oktober 2016, Az.: I ZR 93/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 5. OLG Thüringen, Urteil v. 01.09.2010, Az.: 2 U 330/10Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
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- 7. Rechtsanwalt für VertragsstrafeEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 14. Juni 2015
- 8. Landgericht LeipzigEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 28. April 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8649 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023