(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
- sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder
- 2.
- sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
(2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
- sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
- 2.
- sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
(3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
- 1.
- sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,
- 2.
- sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
- 3.
- die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/3840 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3573 - Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in DeutschlandBundestag Drucksachen · 16. August 2018
- 2. 18/12877 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Juni 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 3. 19/19233 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18345 - Evaluation des DatenaustauschverbesserungsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Mai 2020
- 4. 19/23350 - Unterrichtung: Evaluationsbericht nach Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den TerrorismusbekämpfungsgesetzenBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2020
- 5. 21/7868 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 7. September 2026