(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
Fachbeiträge • 6
- 1. Richterliche Schätzung EnergieverbrauchEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 26. Oktober 2021
- 2. Allgemein ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 6. April 2021
- 3. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 6. April 2021
- 4. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 6. April 2021
- 5. Schätzen Sie mal - muss der Energieverbrauch eigentlich gemessen werden?Eingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 6. April 2021
- 6. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 13. April 2021