(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, wenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben wird, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Von der Beschränkung nach Satz 1 sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschränkung nach Satz 1 muss mit Hinweis auf diese Vorschrift in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.
(2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit der Europäischen Union vergeben, und fällt dieser öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- 1.
- ist ferner § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden;
- 2.
- müssen Leistungen auch bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht in der Menge aufgeteilt und nach Art oder Fachgebiet vergeben oder Auftragnehmer entsprechend für Unteraufträge verpflichtet werden;
- 3.
- können wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere auch berührt sein, wenn die gemeinsame Durchführung des öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates oder der Europäischen Union betrifft;
- 4.
- ergänzend zu § 5 dieses Gesetzes und § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen in der Regel, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen würde;
- 5.
- kann ein technisches Alleinstellungsmerkmal im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit auch dann vorliegen, wenn die Beschaffung von Ausrüstung, die bereits bei einem Mitgliedstaat im Einsatz ist, die einzige ist, die die gemeinsame Durchführung des öffentlichen Auftrags ermöglicht.
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- 1. 20/14344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 2. 20/8707 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8103 - Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung - Entwicklung, Beschaffung und Einsatz von IT-SicherheitsproduktenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 3. 20/7566 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 4. Juli 2023
- 4. 21/1931 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 5. 21/3736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2991 - Beschaffungen im Verteidigungsbereich - NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale StrukturenBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026