Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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14. Januar 2026
14. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.
(3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/1853 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 2. 21/3552 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2965 - Übung der Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des ArbeitssicherstellungsgesetzesBundestag Drucksachen · 8. Januar 2026