Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 14. Januar 2026 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 18. Juni 2026 |
Versionen des Textes
- Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
- § 1
Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.