22. Mai 2007
18. Dezember 2008
8. September 2015
29. Juli 2017
1. Januar 2023
30. Dezember 2023
30. Dezember 2024
15. Januar 2026
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist, zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
- 1.
- das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
- 2.
- den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über
- a)
- die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- b)
- die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte erhält oder verwendet,
- c)
- die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach § 34d Absatz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung,
- d)
- allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation,
- e)
- die Verpflichtung, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Versicherungsnehmer aufzuzeichnen,
- f)
- die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln und an einem Verfahren zur unparteiischen und unabhängigen außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten teilzunehmen,
- g)
- die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und gegebenenfalls offenzulegen,
- 3.
- die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters,
- 4.
- den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Versicherungsnehmern,
- 5.
- die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
- 6.
- die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, und die im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden wollen und die nicht die Voraussetzungen des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,
- 7.
- Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Einhaltung der Vorschriften nach § 34d Absatz 13 sowie über die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters jeweils auf seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.
Fachbeiträge • 16
- 1. § 34e VersicherungsberaterEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Mai 2017
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 26. August 2021
- 3. LG Düsseldorf: PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG ohne Gewerbeerlaubnis ist wettbewerbswidrigEingeschränkter ZugriffHilpüsch Michael · www.awoka.de · 15. September 2016
- 4. Hier finden Sie Informationen über hoheitliche und öffentlicheEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 22. Mai 2018
- 5. Richtig versichert? Jährlicher Versicherungs-Check zweckmäßigEingeschränkter Zugriffwww.crombach-schirmer.de · 16. April 2018
- 6. Gewerbeerlaubnis § 34d GewOEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 31. Januar 2022
- 7. IDD-Umsetzung verpatzt: Versicherungsberater stehen ohne Gesetz daEingeschränkter ZugriffGpc-Law.De Redaktionsteam · www.gpc-law.de · 3. Oktober 2017
- 8. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 16/1935 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des VersicherungsvermittlerrechtsBundestag Drucksachen · 23. Juni 2006
- 2. 16/3655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des RechtsberatungsrechtsBundestag Drucksachen · 30. November 2006
- 3. 16/2475 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts -16/1935- Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 30. August 2006
- 4. 16/3162 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1935, 16/2475- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des VersicherungsvermittlerrechtsBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2006
- 5. 16/10599 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9996- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der GewerbeordnungBundestag Drucksachen · 15. Oktober 2008
- 6. 16/6634 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3655- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des RechtsberatungsrechtsBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2007
- 7. 17/12646 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. März 2013 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. März 2013
- 8. 18/7482 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 8. Februar 2016