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29. Juli 2017
29. Juli 2017
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26. November 2019
26. November 2019
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei
- 1.
- dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
- 2.
- der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
(2) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Gewerbezentralregister (§ 150 GewO): Auskunft, Auszug und TilgungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 25. Juni 2026
- 2. Gewerbezentralregister (§ 150 GewO): Auskunft, Auszug und TilgungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 25. Juni 2026
- 3. Statistische Wahrscheinlichkeit als personenbezogene Daten?Eingeschränkter ZugriffKristen Dresen · www.lhr-law.de · 22. Juni 2021
- 4. ctrl + law | Ausgabe 20Eingeschränkter ZugriffSelin-Antoinette Ödek · www.eh.at · 28. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/11933 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. April 2017