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Version
1. Januar 2003
1. Januar 2003
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Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Gewerbeuntersagung wegen StraftatenEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Oktober 2017
- 2. Verbot formell rechtswidrigEingeschränkter ZugriffLto Cvl · www.lto.de · 27. August 2014
- 3. Verbot formell rechtswidrigEingeschränkter ZugriffLto Cvl · www.lto.de · 27. August 2014
- 4. EU Vermittlerrichtlinie kurz vor UmsetzungEingeschränkter Zugriffwww.bms-kanzlei.de · 17. August 2006
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3484 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 6. Januar 2026