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1. Januar 2002
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1. Januar 2003
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1. Januar 2004
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1. Juli 2005
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22. Mai 2007
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14. September 2007
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1. November 2007
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25. März 2009
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28. Dezember 2009
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1. Januar 2013
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1. August 2014
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21. März 2016
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23. Februar 2018
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28. Mai 2022
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
- a)
- eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
- b)
- eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
- 2.
- einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2a.
- entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
- a)
- eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
- b)
- eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
- 4.
- ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- Waren im Reisegewerbe
- a)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
- b)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
- c)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
- 6.
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
- 7.
- einer vollziehbaren Auflage nach
- a)
- § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- b)
- § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
- c)
- § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 9.
- einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
- 3.
- entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,
- 4.
- entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,
- 5.
- entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,
- 6.
- entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 9.
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
- 10.
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 11.
- entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Bußgeld im Gewerberecht: §§ 144, 146 GewO, OWiG-Verfahren und VerteidigungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 25. Juni 2026
- 2. Bußgeld im Gewerberecht (§§ 144, 146 GewO): Verfahren, Einspruch, VerteidigungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 25. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/13009 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11627 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des AußenwirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 2. 18/12755 - Unterrichtung: Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 9. Juni 2017
- 3. 19/399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im ReisegewerbeBundestag Drucksachen · 10. Januar 2018
- 4. 19/27873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und GewerberechtBundestag Drucksachen · 24. März 2021
- 5. 19/30527 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27873 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27655- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz c) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/29767 - Umsetzung der europäischen Modernisierungsrichtlinie - Lücken im Verbraucherschutz schließenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 6. 19/31265 - Unterrichtung: Vierzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 18. Juni 2021
- 7. 21/6100 - Unterrichtung: Fünfzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 21. Mai 2026