1. August 2018
1. Januar 2023
15. Januar 2026
(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und medienbruchfreie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen Abmeldung von den Finanzbehörden an die Gewerbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Ab dem 01.08.2018 benötigen auch Wohnimmobilienverwalter eine GewerbeerlaubnisEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 1. August 2018
- 2. Gesetzesänderung: Makler und Verwalter unterliegen WeiterbildungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/10190 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von WohnungseigentumBundestag Drucksachen · 2. November 2016
- 2. 20/3067 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 10. August 2022