Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
1. Januar 2002
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1. Juli 2018
1. Juli 2018
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1. Juli 2021
1. Juli 2021
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder
- 2.
- entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/10822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 2. 19/15365 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. November 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 3. 19/15995 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15342 - Kundengeldabsicherung bei PauschalreisenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2019
- 4. 19/28172 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 5. 19/30515 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28172 - Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021