Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 5. April 2013 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 5. April 2013 |
Versionen des Textes
- Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- § 1
Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird staatlich anerkannt.
- § 2
Die Ausbildung dauert drei Jahre.