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29. Mai 2014
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16. August 2014
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30. Juli 2020
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19. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
- 1.
- des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2.
- der Gebäudereinigung,
- 3.
- für Briefdienstleistungen,
- 4.
- für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5.
- für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6.
- für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7.
- der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- 8.
- für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- 9.
- für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
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