(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
Fachbeiträge • 26
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Öffentliche Quellen • 3
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- 2. 20/10862 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10506 - Potenzielle Risiken für Kinder durch überdosierte NahrungsergänzungsmittelBundestag Drucksachen · 27. März 2024
- 3. 20/10577 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10455 - Potenzielle Risiken für Kleinkinder durch melatoninhaltige Einschlafhilfen in Form von SüßigkeitenBundestag Drucksachen · 5. März 2024