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13. Februar 2026
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung
- 1.
- der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch
- a)
- das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
- b)
- Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
- c)
- die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
- d)
- das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
- e)
- die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie
- 2.
- von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
(2) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.