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5. Januar 2026
5. Januar 2026
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2. Juli 2026
2. Juli 2026
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
- 2.
- die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
- 3.
- die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
- 4.
- der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
- 5.
- der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.
(4) Im Fall eines bestehenden Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 kann der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit Ärzten Absprachen darüber treffen, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 Verschreibungen, einschließlich Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für Bewohner des Heims, die auf Grundlage des Vertrags mit Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgt werden, von diesen Ärzten gesammelt und unmittelbar an seine Apotheke übermittelt werden.
Fachbeiträge • 14
- 1. Rezept im Apothekenalltag: Rechtliche Risiken kennen und vermeidenEingeschränkter ZugriffJulia Wittwer · www.ecovis-kso.com · 6. November 2025
- 2. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 3. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 4. Pharmazeutische Dienstleistungen in Alten- und PflegeheimenEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 6. März 2023
- 5. Pharmazeutische Dienstleistungen in Alten- und PflegeheimenEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 6. März 2023
- 6. Pharmazeutische Dienstleistungen in Alten- und PflegeheimenEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 6. März 2023
- 7. Pharmazeutische Dienstleistungen in Alten- und PflegeheimenEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 6. März 2023
- 8. Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel umfasst auch den bundesweiten Versand von DefekturarzneimittelnEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 20. September 2011
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/1126 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. März 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. März 2018
- 2. 19/20708 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/18793, 19/19365, 19/19655 Nr. 3 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Aschenberg-Dugnus, Michael Theurer, Grigoris Aggeledis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/18946- Prozesse im Gesundheitswesen durch Digitalisierung modernisieren c) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Konstantin von Notz, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18943 - Elektronisches Rezept freiwillig und sicher ausgestalten d) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Konstantin von Notz, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18944 - Patienteninteresse voranstellen und gemeinwohlorientierten Gesundheitsdatenschutz einführen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Konstantin von Notz, Kai Gehring und weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/19137 - Patietenorientierung und Patietenbeteiligung in der Digitalisierung im Gesundheitswesen sicherstellen und dezentrale Forschungsdateninfrastruktur aufbauenBundestag Drucksachen · 1. Juli 2020
- 3. 20/13166 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der NotfallversorgungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 4. 21/4084 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 2026