(1) Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.
(2) Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so verkettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Werden die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen ganz oder teilweise von einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Transaktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erhalten bleiben.
(4) Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in einem elektronischen Aufbewahrungssystem ist für die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Fachbeiträge • 3
- 1. SteuernewsEingeschränkter Zugriffwww.zeilhofer.de · 17. November 2023
- 2. SteuernewsEingeschränkter Zugriffwww.zeilhofer.de · 20. Oktober 2023
- 3. EU-Taxameter: Verwendung ab 2024Eingeschränkter ZugriffKanzlei Zeilhofer · www.zeilhofer.de · 20. Oktober 2023
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12221 - Verordnung: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)Bundestag Drucksachen · 3. Mai 2017
- 2. 19/21351 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20314 - Technische Umsetzung der KassensicherungsverordnungBundestag Drucksachen · 29. Juli 2020
- 3. 21/1925 - Verordnung: Zweite Verordnung zur Änderung der KassensicherungsverordnungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 4. Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AOBMF Schreiben · 30. Juni 2023