(1) Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
- 1.
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- 2.
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
- 3.
- elektronische Buchhaltungsprogramme,
- 4.
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- 5.
- Geldautomaten sowie
- 6.
- Geld- und Warenspielgeräte.
(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
- 1.
- Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
- 2.
- Wegstreckenzähler.
Fachbeiträge • 7
- 1. Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der KassensicherungsverEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 3. Mai 2021
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- 5. Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass (in einem Bewirtungsbetrieb): Voraussetzungen für den BetriebsausgabenabzugEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 6. Archiv Seite 7 - Finanzverwaltung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 7. Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass - ein UpdateEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 6. Januar 2026