(1) Soweit anläßlich der Währungsumstellung Mark der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig in Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat das Bundesamt für Finanzen die Umstellung zurückzunehmen, einen neuen Umstellungsbescheid zu erlassen und die rechtswidrig umgestellten Beträge in voller Höhe zurückzufordern. Die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zurück. Stand dem Kontoinhaber das Guthaben nicht zu oder wurde es durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet, die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erworben wurden, ist der Gesamtbetrag rechtswidrig umgestellt worden.
(2) Stand das umgestellte Guthaben einem anderen als dem Kontoinhaber oder dem Verfügungsberechtigten zu, ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auch gegen diesen anderen als weiteren Beteiligten zu richten. Den Beteiligten obliegt der Nachweis der den Anspruch auf Währungsumstellung begründenden Tatsachen. Sie haften für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Gesamtschuldner. Bei juristischen Personen haften auch deren handelnde Organe, soweit diese die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Umstellungsbescheides begründet haben, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.
(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag den Rückgewähranspruch ganz oder zum Teil erlassen, wenn dessen Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist die Geltendmachung insbesondere dann, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Rechtswidrigkeit der Umstellung weder erkannt hat noch hätte erkennen können und die Geltendmachung zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(4) Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem das Bundesamt für Finanzen von der Rechtswidrigkeit der den ursprünglichen Umstellungsbescheid begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erlangt hat. Fristen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen sind, bleiben unberührt. Der Anspruch auf Rückgewähr rechtswidrig umgestellter Beträge einschließlich deren Verzinsung verjährt am 31. Dezember 2003. Die Geldinstitute sind verpflichtet, die Umstellungsanträge sowie die Buchungsbelege aus dem Jahre 1990 bis zu diesem Zeitpunkt im Original aufzubewahren.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 12/4585 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche MarkBundestag Drucksachen · 18. März 1993
- 2. 13/8550 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 1997 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung des Bundes 1995 und 1996)Bundestag Drucksachen · 8. Oktober 1997
- 3. 13/11353 - Unterrichtung: Bericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR über das Vermögen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) jetzt: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) der sonstigen politischen Organisationen und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. August 1998
- 4. 15/5567 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der BundesfinanzverwaltungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2005