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10. Dezember 2004
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29. Mai 2009
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1. Juli 2021
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des Stammkapitals Beschluß gefaßt wird, durch einen oder mehrere Prüfer darauf zu prüfen, ob sie dem Absatz 1 entspricht. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Prüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen. Die Erhöhung des Stammkapitals kann nicht ohne diese Bestätigung der Prüfer beschlossen werden.
(3) Die Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer gewählt werden, gelten die Prüfer als gewählt, die für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern gewählt oder vom Gericht bestellt worden sind. Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs sowie bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden. Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. Prüfungspflicht bei Kapitalerhöhung aus GesellschaftsmittelnEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 25. Februar 2022
- 2. Scholz: GmbHG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
- 3. Scholz: GmbHG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
- 4. GmbH-Gesetz, Bände I-III, GesamtabnahmeverpflichtungEingeschränkter ZugriffVon Prof. Dr. Georg Bitter; Ra Prof. Dr. Christian Bochmann, Ll.M.; Notar Dr. Carsten Cramer, Ll.M.; Prof. Dr. Volker Emmerich; Ra Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt; Prof. Dr. André Meyer, Ll.M.; Prof. Dr. Thomas Rönnau; Notar Dr. Johannes Scheller; Prof. Dr. Dr. H.C. Mult. Karsten Schmidt; Ra Dr. Sven H. Schneider, Ll.M.; Prof. Dr. Dr. H.C. Uwe H. Schneider; Ra Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Ll.M.; Ra Dr. Georg Seyfarth, Ll.M.; Notar Dr. Joachim Tebben, Ll.M.; Prof. Dr. Rüdiger Veil; Prof. Dr. Dirk A. Verse, M.Jur.; Prof. Dr. Dres. H.C. Harm Peter Westermann; Notar Prof. Dr. Hartmut Wicke, Ll.M · https://www.otto-schmidt.de/
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/29879 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26966 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler,Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23120 - Reformleitlinien nach dem Wirecard-Skandal c) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/27186 - Vertrauen in Bundesministerien und Behörden stärken - Insiderhandel wirksam unterbinden d) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Anja Hajduk, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24385 - Betrug und Finanzkriminalität frühzeitig aufdecken und effektiv verhindern - Neustart für eine aktive Finanzaufsicht und starken VerbraucherschutzBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 2. 19/26966 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021