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10. Dezember 2004
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1. November 2008
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
- 1a.
- die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
- 1b.
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
- 2.
- die Einforderung der Einlagen;
- 3.
- die Rückzahlung von Nachschüssen;
- 4.
- die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- 5.
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- 6.
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
- 7.
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
- 8.
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Fachbeiträge • 75
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. GesellschafterversammlungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Mai 2026
- 4. gesetzlicher VertreterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juni 2025
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de