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1. Januar 2007
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1. August 2022
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist.
Fachbeiträge • 3
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- 2. Scholz: GmbHG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
- 3. GmbH-Gesetz, Bände I-III, GesamtabnahmeverpflichtungEingeschränkter ZugriffVon Prof. Dr. Georg Bitter; Ra Prof. Dr. Christian Bochmann, Ll.M.; Notar Dr. Carsten Cramer, Ll.M.; Prof. Dr. Volker Emmerich; Ra Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt; Prof. Dr. André Meyer, Ll.M.; Prof. Dr. Thomas Rönnau; Notar Dr. Johannes Scheller; Prof. Dr. Dr. H.C. Mult. Karsten Schmidt; Ra Dr. Sven H. Schneider, Ll.M.; Prof. Dr. Dr. H.C. Uwe H. Schneider; Ra Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Ll.M.; Ra Dr. Georg Seyfarth, Ll.M.; Notar Dr. Joachim Tebben, Ll.M.; Prof. Dr. Rüdiger Veil; Prof. Dr. Dirk A. Verse, M.Jur.; Prof. Dr. Dres. H.C. Harm Peter Westermann; Notar Prof. Dr. Hartmut Wicke, Ll.M · https://www.otto-schmidt.de/