(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:
- 1.
- Anlagen der Gefährdungsstufe D,
- 2.
- Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,
- 3.
- unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C sowie
- 4.
- Anlagen mit Erdwärmesonden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die
- 1.
- mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
- 2.
- doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, wenn
- 1.
- das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
- 2.
- der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.
Fußnote
(+++ § 49 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1928 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der WärmeversorgungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025