Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass
- 1.
- die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung durchzuführen und die in dieser Verordnung festgelegten strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt,
- 2.
- er über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren Überprüfung verfügt und
- 3.
- die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 21/1873 - Kleine Anfrage: Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes - Anerkennung von AssistenzhundenBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 2. 21/2198 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1873 - Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes - Anerkennung von AssistenzhundenBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2025
- 3. 21/3668 - Antrag: Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken - Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von AssistenzhundenBundestag Drucksachen · 15. Januar 2026