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30. März 2021
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18. August 2026
18. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
- 1.
- das Ausbildungsprogramm, in dem näher darzustellen sind:
- a)
- die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche,
- b)
- die geplante Durchführung des Unterrichts und
- c)
- die Unterrichtsmethoden,
- 2.
- Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,
- 3.
- Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen und
- 4.
- die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.
- 1.
- Berufskraftfahrer,
- 2.
- Fachkraft im Fahrbetrieb,
- 3.
- Kraftverkehrsmeister oder
- 4.
- Meister für Kraftverkehr
(2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:
- 1.
- das anerkannte Ausbildungsprogramm,
- 2.
- die zugelassenen Ausbilder,
- 3.
- die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf, und
- 4.
- die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.