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16. März 2026
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23. Juli 2026
23. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:
- 1.
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
- 2.
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, jeweils in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
- 1.
- den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
- 2.
- den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes „Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit“.