(1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Höhe des Darlehens,
- 2.
- Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten,
- 3.
- Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
- 4.
- Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
(3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Fachbeiträge • 2
- 1. § 9 Darlehensbescheid und ZahlweiseEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Oktober 2024
- 2. Arbeitsrecht und Familie - Die PflegezeitgesetzeEingeschränkter Zugriffwww.ra-kues.de · 21. August 2012
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/22609 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/22126 - Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Jörg Schneider, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/17754 - Abschaffung des DRG-Systems im Krankenhaus und Einführung des Prospektiv-Regionalen-Pauschalensystems - PRP-System c) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22185 - Krankenhäuser in der Fläche erhalten - Wirtschaftliche Basis sichern, Bundesländer angemessen beteiligenBundestag Drucksachen · 16. September 2020