(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
(3) Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
Fachbeiträge • 5
- 1. BVerwG 6 PB 18.09, Beschluss vom 12. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 PB 10.12, Beschluss vom 13. September 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 PB 25.11, Beschluss vom 05. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 P 1.11, Beschluss vom 16. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 6 P 15.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de