(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben und dem Protokoll beizufügen.
Fußnote
(+++ § 43 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 3 Satz 5 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Wirksame Beschlüsse des Personalrats: Worauf es in der Praxis ankommtEingeschränkter ZugriffKanzlei@Wirlitsch-Arbeitsrecht.De · www.wirlitsch-arbeitsrecht.de · 28. August 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/18696 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. April 2020
- 2. 19/28839 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26820, 19/26917- Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. April 2021