(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Fachbeiträge • 2
- 1. Wer ist die stärkste Liste? Niemand., Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.11.2016, Az. 12c K 5552/16.PVLEingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 7. Dezember 2016
- 2. Wirksame Beschlüsse des Personalrats: Worauf es in der Praxis ankommtEingeschränkter ZugriffKanzlei@Wirlitsch-Arbeitsrecht.De · www.wirlitsch-arbeitsrecht.de · 28. August 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/1846 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 2. 21/7868 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 7. September 2026