(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
Fachbeiträge • 19
- 1. Unterschrift 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. April 2015
- 2. ZustimmungserklärungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. April 2014
- 3. PersonalratswahlEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Dezember 2025
- 4. Schwerbehindertenvertretung in der KommunalverwaltungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Oktober 2009
- 5. Schriftform 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Februar 2016
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Februar 2026
- 7. Geschäftsführung als Dienststellenleiterin bei einer Agentur für ArbeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. November 2013
- 8. Öffentlicher Dienst 11Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Juni 2014