(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
- in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
- 2.
- in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Fußnote
(+++ § 77 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 5 Satz 1 +++)
Fachbeiträge • 27
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- 2. Mitbestimmung des Personalrats bei wissenschaftlichen MitarbeiternEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. März 2013
- 3. BVerwG 6 P 13.07, Beschluss vom 07. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 PB 8.04, Beschluss vom 21. März 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 PB 18.09, Beschluss vom 12. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 P 17.08, Beschluss vom 27. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 P 5.09, Beschluss vom 16. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 PB 1.14, Beschluss vom 28. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de